Untervermietung |
Der Mieter ist
ohne die Erlaubnis der Vermieters nicht zur Untervermietung oder Wohnungsüberlassung an
Dritte berechtigt, es sei denn, dass nach Abschluss des Mietvertrages ein berechtigtes
Interesse des Mieters für die Untervermietung entstanden ist. Dann kann die Zustimmung
des Vermieters verlangt werden. |
|
Hat
der Vermieter einer Untervermietung zugestimmt und zieht der
Hauptmieter aus, so rückt der Untermieter in die Position des
Hauptmieters. |
|
Zieht
der Untermieter aus, so hat der Hauptmieter einen Anspruch auf erneute
Untervermietung. |
|
|
|
§ 549 BGB enthält weitere wichtige Details! -Update1999/04- |