Untervermietung Der Mieter ist ohne die Erlaubnis der Vermieters nicht zur Untervermietung oder Wohnungsüberlassung an Dritte berechtigt, es sei denn, dass nach Abschluss des Mietvertrages ein berechtigtes Interesse des Mieters für die Untervermietung entstanden ist. Dann kann die Zustimmung des Vermieters verlangt werden.  
  Hat der Vermieter einer Untervermietung zugestimmt und zieht der Hauptmieter aus, so rückt der Untermieter in die Position des Hauptmieters.
  Zieht der Untermieter aus, so hat der Hauptmieter einen Anspruch auf erneute Untervermietung.
   
  § 549 BGB enthält weitere wichtige Details!  -Update1999/04-

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