Rücklagenbildung | Auch einzelne Wohnungseigentümer können gegen die Mehrheit einer WEG die Bildung einer angemessenen Rücklage verlangen, damit die Substanzerhaltung der Immobilie nicht durch Mittellosigkeit anderer Eigentümer gefährdet ist. Die Gemeinschaft hat Gelder anzusparen, um auch größere Reparaturen (z.B. Fassadenerneuerung) finanziell abzusichern. Der Anspruch auf Rücklagenbildung resultiert aus dem Anspruch auf "ordentliche Verwaltung". -Update1998/02- |