Diese
Text braucht aufgrund Mietrechtsreform weitere Korrekturen !!! |
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Modernisierung | ist jede auf Dauer den Wohnwert erhöhende Maßnahme |
Mieterhöhung wg. Modernisierung |
Formel: Modernisierungsaufwand multipliziert mit 11% dividiert 12 Monate = Erhöhung des monatlichen Mietpreises |
Aufwand | Sanierungsaufwand
müssen aus den Modernisierungskosten heraus gerechnet werden. Beispiel: (Ersetzung von maroden Steigeleitungen etc.) |
Ersparnis | Auch
ersparte Sanierungsaufwendungen müssen aus den Modernisierungskosten
heraus gerechnet werden. Beispiel: (der nicht mehr reparierte Kachelofen) |
Frist | Die Modernisierung muss drei vollständige Kalendermonate zuvor schriftlich und unter Darlegung aller Maßnahmen, Baukosten und daraus zu errechnender Mieterhöhung angekündigt sein. |
Frist | Der
Mieter muss der Modernisierung innerhalb des dritten Kalendermonats,
der auf die Ankündigung folgt, zustimmen, wenn es sich um dauerhaft
den Wohnwert erhöhende oder Energie sparende Maßnahmen handelt, die
nicht Luxuscharakter haben. Umfangreiche Akteneinsicht ist Gewohnheitsrecht. |
soziale Härte | Der Mieter kann aus Gründen "sozialer Härte" der Vertragsänderung widersprechen, muss dann allerdings innerhalb von sechs Monaten das Vertragsverhältnis beenden. |
Mieter schweigt | Äußert sich der Mieter gar nicht, so gilt sein Schweigen als Ablehnung |
aber zahlt | Hat sich der Mieter nicht geäußert, sondern zahlt stillschweigend den erhöhten Betrag nach geduldeter Modernisierung, so gilt seine Zahlung als "konkludente Zustimmung" |
Zustimmungsklage | Schweigt der Mieter oder lehnt ab, so hat der Vermieter innerhalb des vierten Kalendermonats nach der Modernisierungsankündigung die fehlende Mieterzustimmung durch Einholung einer gerichtlichen Entscheidung zu ersetzen. |