Maklerprovision |
Bei Wohnraum ist
es ist gesetzlich verboten (§ 2 Wohnungsvermittlungsgesetz), eine Provision zu verlangen,
wenn die vermittelnde Person rechtlich oder wirtschaftlich an dem betreffenden Wohnraum
beteiligt ist. Das können sein: Verwalter, Eigentümer, Vermieter oder auch Mieter. Die
Provisionshöhe darf zwei
Monatskaltmieten (=ohne Betriebskosten
etc.) zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer nicht überschreiten. Unzulässig kassierte
Provisionsleistungen können innerhalb von vier Jahren zurückgefordert werden. Zur besseren
Beweiskraft zahlen Mieter die Provision also möglichst nicht bar, sondern mit
Verrechnungsscheck oder per Überweisung. -Update1998/02- |