Garagen |
Garagenmietvertragsrecht |
Ist der Garagenmietvertrag ausdrücklich unabhängig vom Wohnraummietvertrag abgeschlossen worden, kann er gesondert gekündigt werden (LG Berlin 62 S 11/93; GE 93, 543). |
Hat der Mieter
Wohnung und Garage zusammen angemietet, ist die isolierte Kündigung der
Garage nicht möglich; unwirksame Teilkündigung (OLG Köln 3 U 269/92;
OLG-RP Köln 93, 272). |
Nächtlicher Lärm
von Garagentoren berechtigt die Mieter der direkt oberhalb der Garagen
befindlichen Wohnungen zu einer Mietminderung von 10 Prozent (LG Berlin 64
S 26/86; MM 86, 294). |
Ist
ein Garage zusammen mit der Mietwohnung gemietet, ist grundsätzlich eine
isolierte Kündigung der Garage durch den Vermieter ausgeschlossen,
genauso wie eine isolierte Mieterhöhung nur für die Garage. Entscheidend ist, ob für Garage und Wohnung ein einheitliches Mietverhältnis vorliegt. Das liegt nicht nur dann vor, wenn Garage und Wohnung gleichzeitig und mit einem einheitlichen Mietvertrag angemietet worden sind. Selbst wenn die Garage erst Jahre später angemietet wird oder der schriftliche Mietvertrag mündlich um die Garage erweitert wird, kann ein einheitliches Mietverhältnis vorliegen. Ein spezielles Garagen-Kündigungsrecht hätte der Vermieter nur, wenn Mieter und Vermieter eindeutig einen selbstständigen, vom Mietverhältnis völlig unabhängigen Garagenmietvertrag abgeschlossen hätten. Eine Teilkündigung des einheitlichen Mietverhältnisses kann allenfalls dann zulässig sein, wenn der Vermieter "nicht zum Wohnen bestimmte Nebenräume" oder Teile seines Grundstücks kündigt (z.B. Garage), um hier neuen Wohnraum zu schaffen, bzw. wenn er neu geschaffenen Wohnraum mit diesen Nebenräumen oder Grundstücksteilen zusammen vermieten will. |