Ihre  Meinung  &  Ihr Beitrag


Redaktion:  Leider ist die Vielzahl unserer Zuschriften nicht ganz vorbildlich im Umgang mit dem vertraglichen Gegenüber. Wir möchten zwar die kritische Auseinandersetzung, aber unbedingt in auch sprachlich zivilen Formen. Das Internet verführt in seiner Anonymität offenbar sehr zu Übertreibungen und Entgleisungen. Wir behalten uns deshalb Kürzungen und die Nichtveröffentlichung vor.

Es ist auch etwas unpraktisch für uns, wenn unsere WEB-Freunde allzu viele Mietrechtsfragen stellen, die wir telefonisch und schriftlich beantworten sollen. Das ist nicht unsere Aufgabe und leider nicht unser Anliegen, denn dafür gibt es speziellere Internetseiten.  
Auf den "Immokrates"-Seiten fragen Sie sich bitte auch immer selbst, was andere von Ihrem Beitrag haben.


Frau S. aus B. zum Thema:  "Abstandszahlungen"
Hi,  ich habe vor kurzem in Berlin mein Studium aufgenommen und suchte eine Wohnung per Klebezettel am Schwarzen Brett in der Uni.  Ich bot 500,-DM Belohnung für eine erfolgreiche Vermittlung. So fand ich unerwartet schnell eine Wohnung und zahlte bei der Besichtigung die Belohnung an den Vermittler.
Die Wohnung sollte mir am Monatsersten von der vorherigen Mieterin übergeben werden, aber diese forderte nun 1.200,- DM für eine durch sie beschaffte und installierte Einstelldusche und 450,-DM für einen von ihr beschafften Warmwasserboiler, usw.usf.   Wenn ich nicht zahlen würde, müsse ich eben ohne diese Ausstattungen auskommen.
Ich beschwerte mich bei meinem Vermieter. Der wusste von allem nichts, will sich nicht einmischen und im Mietvertrag steht auch nichts. Was sollte ich machen. Ich habe gezahlt und dann stellt sich heraus, daß die Einstelldusche nicht funktioniert und die vorherige Mieterin behauptet, daß dies auf einen Bedienungsfehler von mir zurückzuführen sei. Aber danach sieht es meiner Meinung nach nicht aus, weil der Holzfußboden unter der Dusche schon ganz verrottet ist. 
Es stellte sich des weiteren heraus, daß die Frau von der Vermittlungsbelohnung 250,-DM bekommen hatte.
Was kann ich tun? 
Mit freundlichen Grüßen, Ihre S.

Antwort der Redaktion:
Sehr geehrte Frau S.! 
Es tut uns für Sie leid, daß Sie von einigen Mitbürgern in der Ausbildungsstadt Ihrer Wahl so geärgert und geschädigt wurden. Aber noch scheint nicht alles verloren.
Zeigen Sie jedenfalls sofort Ihrem Vermieter die Schäden unter der Einstelldusche an, damit Sie später nicht dafür haften müssen und sich der Vermieter noch jetzt an die vorherige Mieterin halten kann.
Insofern könnten Sie sich vielleicht sogar mit der Rückforderung des Geldbetrages für die Einstelldusche durchsetzen.
Aber auch aus dem Zusammenwirken der vorherigen Mieterin mit dem Vermittler lassen sich eventuell Rückforderungsansprüche herleiten: Wenn Sie glaubhaft machen können, dass die beiden Sie durch Vorspiegelung wesentlicher Wohnungseigenschaften (Ausstattungsgrad) getäuscht und zum Mietvertragsschluss veranlasst haben.
Wenden Sie sich mit präzisem Sachvortrag und allen zugehörigen Unterlagen (Quittungen, Mietvertrag, Fotos von Einstelldusche und Fußbodenschaden) an einen Rechtsbeistand.
Mit freundlichen Grüßen, RABANUS Grundstücksverwaltungen


Frau/Herr Five zum Thema:     "Undichte Fenster"
Bin ich bei undichten Fenstern zur Mietminderung berechtigt? Und wie viel darf ich mindern, ohne Ärger zu bekommen?

Redaktion:
Sehr geehrter Immokrates-Gast,
Zum Minderungsumfang lässt sich aus dem Gesetz ein "angemessen" ableiten, zur Höhe schweigt das Gesetz und es wetteifern die Richter. Es kommt auf den Einzelfall an und es verbietet sich uns die Ferndiagnose.  Handelt es sich um ein altes Haus? Dann sollte man den ursprünglichen Fenstern keiner Neubauqualitäten abverlangen dürfen.
Das Recht auf Mietminderung sollte nicht als Sport betrieben werden und nach Auffassung der Redaktion nur in solchen Fällen geltend gemacht werden, in denen durch einen Mangel bedingt die gegenseitigen Leistungsversprechen (=Mietvertrag) in unzumutbarem Umfang nicht eingehalten werden. 
Das von vielen Fernsehsendungen und Zeitungen propagierte Motto "Miete sparen durch Mietminderung" ist häufig nichts anderes als die Aufforderung zum Vertragsbruch. Entsprechend vergiftet wird dadurch das Vertragsverhältnis.  Gehen Sie also behutsam mit Ihren Rechten um. Zwingen Sie dem Haus und dem Vermieter keine nichtvorhandenen Qualitäten auf. Zumindest in Berlin ist das Wohnungsüberangebot mittlerweile so groß, daß auch immer überlegt werden sollte, ob die "alte Wohnung" den eigenen und gewachsenen Ansprüchen überhaupt auf Dauer genügen kann.
Mit freundlichen Grüßen, RABANUS Grundstücksverwaltungen


Herr  Pirner aus B. zum Thema:     "Vermieter sind Schweine"
(Redaktion: Von der Veröffentlichung wurde abgesehen.)


Herr  Josef D. aus L. zum Thema:      "Keine Wohnungen für ..."
(Redaktion: Von der Veröffentlichung wurde abgesehen.)


Firma B. aus Berlin zum Thema: "Vermietungsprobleme"
Sehr geehrte Kollegen,
mit Interesse haben wir die "Marktanalyse" zu Ihren Vermietungsproblemen gelesen. Das ist nicht verallgemeinerbar. Seit Sommer 1998 können wir mit unseren Wohnungen wieder steigende Mietpreise konstatieren, so daß Berlin für Anlegerkreise ungebrochen zu den attraktivsten Investitionsstandorten in Europa gehören wird. Die Belebungstendenzen sind unübersehbar.
Hochachtungsvoll ...

Redaktion:
Sehr geehrte Firma B.,
unser Beitrag wurde zu Jahresbeginn verfasst. Gleichwohl sehen wir in den von Ihnen genannten Belebungstendenzen nur eine saisonale Erscheinung. Der Herbst ist stets die vermietungsstärkste Jahreszeit. Unsere Vermietungsbemühungen stellen sich im Vergleich zu den frühen 90-zigern als vervielfacht dar. Die öffentliche Statistik (z.B. jüngster Mietspiegel Berlin-West) bestätigt den anhaltenden Verfall der Nettomietpreise bei gleichzeitig stark steigenden Betriebskosten. Höhere Nettomieten sind sicherlich erzielbar, aber nur um den Preis großer Investitionen durch Sanierung und Modernisierung. Eine Betrachtung des Mietpreises ohne Berücksichtigung des Aufwandes verbietet sich.
Berlin als vergleichsweise guter Investitionsstandort ist nicht durch diese Entwicklungen gefährdet. Wer sich allerdings nicht in seinen Rentabilitätserwartungen korrigieren lässt, wird tatsächlich unter den Bedingungen des verschärften Wettbewerbs ausscheiden. Immobilienkonkurse bishin zu den Schieflagen, in die einige Regionalbanken geraten sind, zeigen das Gefährdungspotential zu hoher Gewinnerwartungen.
Immobilien genießen ihre traditionelle Wertschätzung als "sichere Kapitalanlage". Dass sie ihre damit einhergehende Neigung zur Niedrigverzinslichkeit verloren hätten, kann nur vorübergehenden Erlebniswert haben.
Mit kollegialen Grüßen,  RABANUS Grundstücksverwaltungen



Frau Ilse W. aus Berlin zum Thema:      "Kinderfeindlichkeit"
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe 3 Kinder und habe mit meinem Vermieter Ärger bekommen, weil nun die Wohnung überbelegt sei. Dabei ist es so, daß ich mit 2 Kindern und meinem Mann in die Wohnung vor 6 Jahren eingezogen bin. Mein Mann lebt in Trennung von mir. Also sind wir wieder nur 4 Personen. Warum soll das jetzt Überbelegung sein?  Das ist doch die reine Kinderfeindlichkeit. Und wie soll ich als alleinerziehende Mutter woanders eine Wohnung bekommen?
Mit freundlichen Grüßen

Redaktion: Sehr geehrte Frau W.!  
Sie sind unseres Erachtens nicht von einer Überbelegungskündigung bedroht. Sie sollten sich nicht verunsichern lassen.  Wenn Ihnen tatsächlich aus einem solchen Grund gekündigt wird, dann müssen Sie allerdings sofort rechtlichen Beistand einholen.   Häufig braucht es dazu nicht unbedingt eines Rechtsanwalts. Es helfen in solchen Fällen  die kommunalen Bürgerberatungsstellen kostenlos.  Wir wünschen Ihnen, daß Sie mit Ihrem Vermieter wieder einig werden können. 
Mit freundlichen Grüßen, RABANUS Grundstücksverwaltungen


Herr K. aus Berlin zum Thema:      "Kinderfeindlichkeit"  und "Abstandszahlungen"
(Redaktion: Von der Veröffentlichung wurde abgesehen.

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